Aktuelles

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Münchner Erklärung 2024 des D-A-CH-Forums „Suizidprävention und
assistierter Suizid“

Anschließend an die Schloss-Hofener Thesen von 2023 erklären die
Teilnehmenden des Expert*innen-Workshops Suizidprävention und Assistierter
Suizid in München 2024:

1. Mensch in der Krise

Der Mensch, der um assistierten Suizid ansucht, ist ein Mensch in der
Krise.

* Er hat das Recht, als Mensch in seinem körperlichen, psychischen und
existentiellen Leiden wahrgenommen zu werden.
* Die rein normative Beurteilung des Begehrens nach Suizidassistenz
als „Recht“ wird der Leidensrealität nicht gerecht.
* Auch An- und Zugehörige, die von assistierten Suiziden betroffen
sind, sollen die Möglichkeit zur Unterstützung bekommen.

2. Gewissen und Verantwortung

Eine absolut gesetzte und nicht hinterfragte Autonomievorstellung des
Individuums darf das Prinzip der Suizidprävention, des Schutzes des
menschlichen Lebens und der Fürsorge nicht außer Kraft setzen. Jeder, der
einem suizidalen Menschen begegnet, hat die Verantwortung, ihm/ihr
mitmenschliche und gegebenen- falls fachliche Unterstützung zum Leben
anzubieten. Die grundlegende Erkenntnis der Suizidforschung, dass suizidale
Menschen im Allgemeinen nicht sterben, sondern „so“ nicht mehr leben wollen,
muss Richtschnur werden im Umgang mit Menschen mit Verlangen nach
assistiertem Suizid.

* Priorität haben Selbstreflexion, Prüfung des eigenen Gewissens und
der Verzicht auf ein Urteil darüber, ob das Leben des anderen (noch)
lebenswert ist. Unverzichtbar ist größtmögliche Sorgfalt, alternative
Lösungsmöglichkeiten zu suchen.
* Die Gewissensentscheidung, nicht beim assistierten Suizid
mitzuwirken, muss …“

Hier können Sie weiterlesen!

 

 

Kein Anspruch auf Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bestätigt, dass es nicht gegen das Grundgesetz verstoßen hat, als es die Erlaubnis zum Erhalt von Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung verweigerte. Das Bundesinstitut berief sich bei seiner Ablehnung auf das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), das den Zweck verfolgt, „die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicher zu stellen“ und den Miß- und Fehlgebrauch von tödlich wirkenden Betäubungsmitteln zu verhindern. Die Gefahren für die Bevölkerung durch Miß- und Fehlgebrauch des Mittels, so das Gericht, seien „groß und wiegen schwer“.

Die Pressemitteilung des BVerwG lesen Sie hier

Drei Jahre Haft wegen ärztlicher Suizidbeihilfe

Das Landgericht Essen hat einen Neurologen und Psychiater zu drei Jahren Haft wegen Totschlags verurteilt, weil er Beihilfe zum Suizid bei einem Mann geleistet hat, der wegen einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage war, freiverantwortlich zu entscheiden.

Die Pressemitteilung des Landgerichts Essen lesen Sie hier

Im August 2023

Schloss Hofener Thesen 2023 zu Suizid-Prävention und assistiertem Suizid

Sehr geehrte Damen und Herren
Liebe Kolleginnen und Kollegen

Die Schloss Hofener Thesen 2023 zu Suizidprävention und assistertem Suizid wurden in einem interdisziplinären und interprofessionellen Experten-Work-Shop vom 27. bis 29 August 2023 in Schloss Hofen, Lochau (A), von Fachleuten aus den drei Ländern Österreich, Deutschland und der Schweiz erarbeitet und werden von diversen Fachorganisationen unterstützt.
Die Thesen sind ab heute freigegeben. Wir bitten Sie, diese in Ihrem Umfeld und geeigneten Medien weiterzuverbreiten, auf Ihre Homepage zu stellen oder anderweitig zu nutzen. Anliegen der Thesen ist es, grundlegende Fragen, die in der öffentlichen Diskussion nicht oder wenig zum Tragen kommen, aufzuwerfen, wie z. B. die Problematik eines verkürzten Autonomieverständnisses oder die mangelnde Wahrnehmung der seelischen Not und Psychodynamik auch bei Menschen mit Wunsch nach assistiertem Suizid.

Die Thesen können auch weiterhin von Einzelpersonen und Organisationen unterschrieben werden, dies kann über die beigefügten E-Mail-Adressen geschehen. Wir danken allen, die an der Ausarbeitung der Thesen mitgewirkt haben. Wir freuen uns über Rückmeldungen und werden weiterhin an der Entwicklung humaner Lösungen für die genannten Probleme mitwirken.

Mit freundlichen Grüssen
Für das D-A-CH-Forum Suizidprävention und assistierter Suizid
Dr. med. Raimund Klesse

Hier finden Sie die Thesen

Rezension im Ärzteblatt Sachsen-Anhalt

Assistierter Suizid und Autonomie – ein Widerspruch?

Das Ärzteblatt Sachsen-Anhalt veröffentlichte in seiner Ausgabe 1/2 2023 eine Rezension von Dr. Susanne Ley zu einem bedeutsamen Fachartikel, der das Konzept der »freien« Entscheidung zum Suizid im Lichte von anthropologischen, entwicklungspsychologischen und psychotherapeutisch-psychiatrischen Befunden untersucht.

Die vollständige Rezension im Ärzteblatt Sachsen-Anhalt lesen Sie hier

Neuerscheinung

Assistierter Suizid und Autonomie – ein Widerspruch?

Das Konzept der »freien« Entscheidung zum Suizid im Lichte von anthropologischen, entwicklungspsychologischen und psychotherapeutisch-psychiatrischen Befunden

In verschiedenen Ländern wird ein „Recht auf assistierten Suizid“ angenommen und rechtlich garantiert. Dies wird begründet mit der Annahme, Wünsche nach assistiertem Suizid seien wohlüberlegte, autonome und selbstbestimmte Entscheidungen. Der vorliegende Artikel stellt das vorherrschende Autonomieverständnis anhand grundlegender Erkenntnisse der Anthropologie, Kulturanthropologie, Psychoanalyse, Tiefenpsychologie, Entwicklungspsychologie, Psychiatrie und Psychotherapie infrage. Das Konstrukt der Freiverantwortlichkeit beim assistierten Suizid entspricht nicht der tatsächlichen Entwicklung suizidaler Krisen mit ihren nachvollziehbaren bewussten und unbewussten Motiven. Auch Entscheidungen zum assistierten Suizid erfolgen im zwischenmenschlichen Bezug. Anhand von Beispielen werden Psychodynamik und Therapiemöglichkeiten suizidaler Entwicklungen sowie Aspekte der Suizidprävention dargestellt. Der suizidfördernde Einfluss der Suizidassistenz wird beschrieben. Folgerungen für die Suizidprävention auf individueller Ebene und notwendige Voraussetzungen für die Entwicklung eines antisuizidalen gesellschaftlichen Klimas werden formuliert.

Autoren:
Raimund Klesse, Martin Teising, Ute Lewitzka, Peter Bäurle, Luc Ciompi, Georg Fiedler, Isabella Justiniano†, Thomas Kapitany, Reinhard Lindner, Susanne Lippmann-Rieder, Thomas Niederkrotenthaler, Christa Rados, Barbara Schneider, Manfred Wolfersdorf

PDF-E-Book als Sofort-Download unter
https://www.psychosozial-verlag.de/26663
5,99 Euro, ISSN 2699-1586.
Psychosozial-Verlag, Gießen.

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Neuerscheinung im September

„Sterbehilfe in Belgien“ 

Insbesondere mit Blick auf das laufende Gesetzgebungsverfahrens zum assistierten Suizid im Deutschen Bundestag möchten wir Sie sehr gerne auf das bedeutende, im September erscheinende Buch „Sterbehilfe in Belgien“ aufmerksam machen, das sich explizit nicht nur an medizinisches Fachpersonal, sondern an alle Menschen richtet.

Die Autoren beschreiben eindrucksvoll, welche Folgen es für Gesellschaft und Individuum hat, wenn der Staat das Recht seiner Bürger auf den Schutz ihres Lebens aufgibt und wie wenig assistierter Suizid und Tötung auf Verlangen mit Autonomie zu tun haben. Das Buch „zeigt die Wirklichkeit der «Sterbehilfe», wie wir sie aus den Medien in der Regel nicht erfahren. Belgische Ärzte und Pflegende, Philosophen und Ethiker berichten von ihren persönlichen Erfahrungen aus einer Gesellschaft, in der „Euthanasie“ vor 20 Jahren legalisiert wurde.“

Die Autoren „lassen den Leser an ihren Erfahrungen mit Menschen in körperlichen und psychischen Grenzsituationen teilhaben, die sie unter der Erschwernis der belgischen Euthanasiegesetzgebung behandeln und begleiten. Anhand vieler Fallbeispiele zeigen sie auf, in welche Nöte und Schwierigkeiten diese Menschen geraten können und beschreiben dabei hochdifferenziert, jeder auf seine Art, was es braucht, dass die Medizin ihre Mitmenschlichkeit nicht verliert… Eindrucksvoll führen sie vor Augen, welche tiefgreifenden Entwicklungen für Patienten, aber auch für die Betreuenden und die Familien am Lebensende noch möglich werden können. Aber auch, was eine sogenannt «selbstbestimmte» Tötung für alle Beteiligten an nicht wiedergutzumachender seelischer Belastung bedeutet.“

„Dem Leser wird bewusst, welch tiefgreifender Einschnitt erfolgt, wenn «Sterbehilfe» in einem Land Einzug hält, in seine Institutionen, in den Alltag, wenn man als «einfache Lösung» den Leidenden beseitigt, statt sich des Leidens einfühlsam und fachkundig anzunehmen. Es wird deutlich, wie die schiefe Ebene, die ‚slippery slope‘, heute in Europa bereits bittere Realität geworden ist und die «Sterbehilfe» fast keine Grenzen mehr kennt.“

„Wer sich mit dem Thema «Sterbehilfe» im weitesten Sinn befasst, wer in Gerichten, im Gesundheitswesen, in der Politik, in der öffentlichen Diskussion oder im privaten Umfeld damit zu tun hat, sich dazu äussert oder gar Entscheidungen trifft, sollte dieses Buch gelesen haben.“

(Zitate aus: Vorwort zur deutschen Ausgabe, Raimund Klesse)

Die Buchankündigung finden Sie hier   (PDF zum Anklicken)

Protestbrief der ÄrzteLiga an das Deutsche Ärzteblatt August 2022

Kritik an Stellenanzeige des Vereins „Sterbehilfe“ im Deutschen Ärzteblatt Heft 31-32/2022

Im August 2022 hat die Liga Ärzte in Ehrfurcht vor dem Leben einen Protestbrief an das Deutsche Ärzteblatt versandt, in dem die Autoren Kritik üben an einer unglaublichen, absurden und offensichtlich politisch motivierten Stellenanzeige des Vereins „Sterbehilfe“, die dem ärztlichen Ethos diametral entgegensteht und Werbung für ärztlich assistierten Suizid macht.

Den Brief lesen Sie hier     (PDF zum Anklicken)

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte:
„Kein Recht auf Beihilfe zum Suizid“

Die Richter des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg betonen in ihrem Urteil vom 12. April 2022, dass es nach der Europäischen Menschenrechtskonvention kein Recht auf Beihilfe zum Suizid gibt, auch nicht in Form von konkreten Informationen oder der Unterstützung beim Suizid.

Es verstoße nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), wenn ein Land zum Schutz der Gesundheit, der Moral und der Rechte Anderer die Beihilfe zum Suizid verbiete.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist eine Institution des Europarates, dem 47 europäische Länder angehören. Der EGMR wacht über die Umsetzung der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Die Pressemitteilung zum Urteil lesen Sie hier:

EGMR-Urteil 12.4.22 Assist. Suizid (dt. Übersetzung)
EGMR-Urteil 12.4.22 Assist. Suizid (engl. Original)

 

 

Oberverwaltungsgericht für NRW

Kein Zugang zu Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung – Verbot dient der staatlichen Schutzpflicht für das Leben

In seinem Urteil vom 2. Februar 2022 kommt das Oberverwaltungsgericht Münster zu dem Schluss, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) nicht verpflichtet ist, den Erwerb des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung zu erlauben.

Eine solche Erlaubnis diene nicht dazu, die notwendige medizinische Versorgung sicherzustellen. Bei Anwendungen eines Betäubungsmittels sei dies „nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur der Fall, wenn diese eine therapeutische Zielrichtung haben, also dazu dienen, Krankheiten oder krankhafte Beschwerden zu heilen oder zu lindern.“

Der Versagungsgrund schütze „das legitime öffentliche Interesse der Suizidprävention und dient der staatlichen Schutzpflicht für das Leben.“

Die Pressemitteilung des Gerichts lesen Sie hier!

Bundesärztekammer

Mitwirkung bei der Selbsttötung ist keine ärztliche Aufgabe

„Die Bundesärztekammer und der Deutsche Ärztetag – zuletzt bestätigt auf dem 124. Deutschen Ärztetag 2021 – vertreten die Auffassung, dass die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung keine ärztliche Aufgabe ist.“ . . . . .

„Die Hilfe zur Selbsttötung gehört nicht zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Ärzte sehen sich verpflichtet, das Leben zu erhalten, Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen sowie Leiden zu lindern und Sterbenden bis zum Tod beizustehen.“

Aus: Hinweise der Bundesärztekammer zum ärztlichen Umgang mit Suizidalität und Todeswünschen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu § 217 StGB, Stand: 25.06.2021, Deutsches Ärzteblatt, Heft 29-30, 26. Juli 2021

Den kompletten Text der Bekanntmachung finden Sie hier

 

Deutsches Ärzteblatt

Todeswünsche am Ende des Lebens: Häufig ambivalent

„Depressive und resignative Zustände am Lebensende fördern oft den Wunsch nach einem beschleunigten Tod. Selbst in der Endphase des Lebens kann die Bildung einer therapeutischen Beziehung aber auch verzweifelten Patienten helfen, diese verheerenden affektiven Zustände zu ertragen. Der Druck zum sofortigen Handeln lässt oft in der Gegenwart eines tröstenden, unterstützenden Zuhörers nach, der in der Lage ist, einen Patienten mit der Beschreibung vergangener Erfahrungen und aktueller Ängste zugewandt zu konfrontieren. Durch einfühlsame Aufklärung über vorhandene Behandlungsmöglichkeiten der zu erwartenden Leiden kann der selbstzerstörerische Druck entscheidend reduziert werden.    . . .   Gute Beziehungen binden an das Leben und verhindern die Notwendigkeit destruktiver Handlungen.“

Den kompletten Ärzteblatt-Artikel lesen Sie hier

 

 

„Schrittfolge einhalten“

Der Präsident der Ärztekammer Nordrhein, Rudolf Henke, sieht keinen Handlungsdruck, die Musterberufsordnung für Ärzte im Hinblick auf das Verbot der Suizidbeihilfe „im Vorgriff zu ändern.“ In der Mai-Ausgabe des Rheinischen Ärzteblatts plädiert er dafür, „diese fundamentalen berufsethischen Fragen“ ausführlich und in Ruhe in der Ärzteschaft zu diskutieren. In diesem Kontext erinnert Herr Henke an den Hippokratischen Eid: „Ich werde niemandem, auch nicht auf seine Bitte hin, ein tödliches Gift verabreichen oder auch nur dazu raten.“ Dieser Satz präge seit jeher das ärztliche Selbstverständnis.

Den Artikel lesen Sie hier

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„Der Internist“ berichtet über Erklärung der Ärzte-Liga

Das gemeinsame Organ des Berufsverbandes Deutscher Internisten und der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin berichtet in der April-Ausgabe über die Erklärung „Hilfe zum Leben statt Hilfe zum Sterben“ der Liga „Ärzte in Ehrfurcht vor dem Leben“

Den Artikel lesen Sie hier

 

„Das Bundesverfassungsgericht irrt …“

Stellungnahme von Professor Montgomery vom 17. April 2021

Prof. Frank Ulrich Montgomery, Ehrenpräsident der Bundesärztekammer und Vorstandsvorsitzender der World Medical Association (WMA) äußerte sich anlässlich der Eröffnungsveranstaltung zur „Woche für das Leben“ zum ärztlich assistierten Suizid:

„In der von der Journalistin Ursula Heller moderierten Debatte erinnerte der Vorstandsvorsitzende des Weltärztebundes, Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery, an die doppelte Aufgabe der Ärzte: »Sterben zu verhindern, wo äußere Einflüsse zu vorzeitigem Tod führen; und Sterben zu erleichtern, wo es der natürliche Abschluss des Lebens ist.« Den Sterbeprozess müssten, könnten und wollten Ärzte kompetent begleiten: »Nicht Hilfe zum Sterben, sondern Hilfe beim Sterben ist unsere Verpflichtung. Tötung auf Verlangen ist allen Menschen verboten, und es gehört nicht zu unseren Aufgaben, ärztliche Sterbehilfe durch die Hintertür des ärztlich assistierten Suizids zu leisten. Das Bundesverfassungsgericht irrt, wenn es die menschliche Selbstbestimmung derart überhöht, dass sie sogar die Abschaffung ihrer selbst miteinschließt. Palliativmedizin und Hospizarbeit sind wirksame Mittel zur verantwortlichen Sterbebegleitung.« Nicht der schnelle Tod, sondern das sanft begleitete Sterben an der Hand der Familie und eines Arztes seien ein würdiger Abschluss des Lebens.“

Quelle:  https://www.woche-fuer-das-leben.de/

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Leben ist alternativlos

Die Unterzeichner der Anzeige „Leben ist alternativlos“ veröffentlichten am 17. April 2021 ihre „Position zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezüglich der Förderung der Selbsttötung und den dazu vorliegenden Gesetzentwürfen zur Regelung der Suizidhilfe“ in nd DIE WOCHE. „Die Unterzeichnenden treten ein für ein Medizinsystem, in dem Mediziner – auch bei geringer Perspektive zum Weiterleben – Lebenshelfer bei bestmöglicher medizinischer Versorgung bleiben. Sie treten für eine Gesellschaft ein, in der Euthanasie nie wieder möglich sein wird. Assistierter Suizid sowie dessen geschäftsmäßige Förderung müssen verfassungsrechtlich verboten sein.“

Die Anzeige finden Sie hier.

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BDI berichtet über Erklärung der Ärzte-Liga

Der Berufsverband Deutscher Internisten (BDI) berichtet im April-Heft seiner Mitgliederzeitschrift BDI aktuell unter der Überschrift „Hilfe zum Leben, statt Hilfe zum Sterben“ über die Erklärung der Liga Ärzte in Ehrfurcht vor dem Leben.

Den Artikel finden Sie hier.

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„Hilfe zum Leben statt Hilfe zum Sterben“1

Erklärung der Liga Ärzte in Ehrfurcht vor dem Leben

30. Januar 2021

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum assistierten Suizid vom 26.2.2020 untergräbt den Kern ärztlichen Handelns mit seinem Grundsatz nihil nocere und greift tief in elementare Grundlagen unseres menschlichen Zusammenlebens ein.
Das Bundesverfassungsgericht hat eine existentielle Thematik auf den Aspekt der Selbstbestimmung reduziert. Die Folgen für die Gesellschaft finden explizit keine Beachtung.2 Die ungünstigen Erfahrungen in den Nachbarländern, die fatalen Erfahrungen aus der deutschen Geschichte, die Warnungen aus der Suizidforschung und die Fortschritte in der Palliativmedizin waren für das Gericht nicht entscheidend. Der assistierte Suizid setzt voraus, dass ein Menschenleben nicht nur vom Suizidenten, sondern auch von einer zweiten Person, nämlich dem „Sterbehelfer“, als lebensunwert beurteilt wird. Andernfalls müsste dieser seine Unterstützung des Vorhabens verweigern. Auch diese Problematik findet im Urteil keine Beachtung.
Das Urteil gefährdet den in unserer Verfassung intendierten Schutz des menschlichen Lebens gerade in einer höchst vulnerablen Phase, in der sich ein suizidaler Mensch fast immer befindet.
Es ist wichtig, den Suizidwunsch als Symptom3 menschlicher Not, als Hilferuf, zu erkennen, der fast immer vorübergehender Natur ist. Wenn der Suizidwunsch jedoch als Ausdruck von Selbstbestimmung gewertet wird, wird der verzweifelte Suizidgefährdete in seiner Not allein gelassen. Aufgabe des Arztes ist es, dem suizidalen Menschen einen Ausweg aus seiner vermeintlichen Hoffnungslosigkeit aufzuzeigen, mit ihm neue Perspektiven im Umgang mit seiner schwierigen Situation zu entwickeln oder die schwierige Situation mit ihm auszuhalten.
Der Schwerpunkt muss „auf Suizidprävention und dem Kampf um das Leben jedes einzelnen Menschen liegen.“4

Die vollständige Erklärung, die Sie als Arzt gerne unterzeichnen können, lesen Sie hier!

Erstunterzeichner dieser Erklärung sind: 
Prof. Dr. med. Axel W. Bauer, Leiter des Fachgebiets Geschichte, Theorie und Ethik der Medizin Medizinische Fakultät Mannheim der Universität Heidelberg; Prof. Dr. med. Paul Cullen, Erster Vorsitzender „Ärzte für das Leben“; Dr. med. Marianne Herzog, Ehrenvorsitzende Ökumenischer Hospizdienst Gummersbach e.V.; Dr. med. Susanne Hörnemann, Nervenärztin und Psychotherapie, Köln; PD Dr. med. Ute Lewitzka, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dresden; Dr. med. Susanne Ley, Internistin und Rheumatologin, Gründungsmitglied „Ärzte in Ehrfurcht vor dem Leben“ u. Arbeitsbündnis „Kein assistierter Suizid in Deutschland!“, Köln; Dr. med. Steffen Liebscher, Internist, Hausarzt in Aue, Vorstand der Sächsischen Landesärztekammer, Delegierter zum Deutschen Ärztetag; Prof. Dr. Dr. Uwe Henrik Peters, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universität zu Köln; Prof. Christoph von Ritter MD PhD, Prof. em. Ludwig-Maximilians-Universität München; Dr. med. Thomas Sitte, Palliativmediziner für Kinder und Erwachsene, Fulda; Prof. Dr. med. Dr. h.c. Manfred Wolfersdorf, Ehemals Ärztlicher Direktor Bezirkskrankenhaus Bayreuth, jetzt in eigener Praxis als Facharzt Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik.

Weitere Unterzeichner sind:
Dr. med. Bernhard Ameling, Allgemeinarzt, Polch; Dr. med. Gregor Baier, Intensivmediziner, Offenbach am Main; Dr. med. univ. Doris Baier, Ärztin/Wissenschaftl. Mitarbeiterin Universitätsklinikum Mainz; Dr. med. Eberhard J. Baur, Allgemeinarzt/Psychotherapie, Tettnang; Dr. med. Eva Baur, Allgemeinärztin, Tettnang; Dr. med. Gerd Biedermann, Internist, Hausärztliche Praxis, Fürth; Dr. med. Christian D. Boellert, Arzt i.R., Lübben; Dr. med. Elisabeth Bosch, niedergelassene Strahlentherapeutin, Düren; Dr. med. Johannes Decker, Facharzt für Frauenheilkunde u. Geburtshilfe, Berlin; Josef Diers, Facharzt für Kinder- u. Jugendmedizin, Aumühle; Moritz von Fallois, Assistenzarzt Innere Medizin, Neustadt i.H.; Dr. med. Rüdiger Fritsch, Heiligenstadt; Dr. med. Hans Ganser, Arzt für Allgemeinmedizin; Dr. med. Elisabeth Gaus, Fachärztin für Allgemeinmedizin, Referentin, Wanderführerin, Mönsheim; Dr. med. Renate Gähler, Pfaffenhofen; Karsten Jakob Geeck, nebenberufl. Arzt, hauptberufl. kath. Priester, Landau; Dr. med. Alexander Giannakis, Oberarzt, Psychiatrie u. Psychotherapie, Düsseldorf; Priv.-Doz. Dr. med. Anton Gillessen, Chefarzt Innere Medizin, Münster; Dr. med. Martin Grabe, Ärztl. Direktor Klinik Hohe Mark, Oberursel; Dr. med. Erwin Grom, Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie, Sportmedizin, Breisach; Dr. Dieter Gronartz, Internist a.D., Wachtberg; Dr. med. Anne Grundl, Allgemeinarzt, Laupheim; Dr. med. Stephan Grüter, niedergelassener Kardiologe, Wuppertal; Dr. med. Ewald Haiges, Facharzt Gynäkologie u. Geburtshilfe, Zemmin; Dr. med. Michael Hammes, Facharzt für Allgemeinmedizin, Psychotherapie, Ottersweier; Dr. med. Wolfgang Hanuschik, Augenarzt in eigener Praxis, Berlin; Dr. Roland Helbing, niedergelassener Kinderarzt, Sömmerda; Kerstin Heß, Ärztin, Aldingen; Ulrich Heß, Facharzt für Allgemeinmedizin, Aldingen; Martina Hüttl, Fachärztin für Allgemeinmedizin; Dr. med. Doris Janzen, Putzbrunn; Ursula Kampker, Ärztin, Aachen; Annette Kaufmann, Kinderärztin u. Psychotherapeutin i.R., Bremen; Wilderich Freiherr von Ketteler-Tinnen, Arzt i. R., Regionalleiter d. Souveränen Malteser Ritter Ordens, Münster; Dr. med. Dietmar Kirch, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie u. Psychotherapie, Grafschaft; Dr. med. Gerd Ulrich Kirn, Facharzt Allgemeinmedizin, niedergelassen, Aldingen; Dr. med. Tabea Kirn, Fachärztin Allgemeinmedizin, Aldingern; Dr. med. Michael Kiworr, Oberarzt Gynäkologie u. Geburtshilfe, Perinatologie, Mannheim; Dr. med. Margarete Klapdor-Kaiser, Ärztin i.R., Boppard; Dr. med. Verena Kohlmeyer, Praxisassistentin, Darmstadt; Dr. med. Thomas Kollinger, Internist, Bad Pyrmont; Dr. med. Joachim Kormannshaus, Arzt für Allgemeinmedizin i.R., Alzey; Dr. med. Dr. theol. Andreas Kuhlmann, Priester, Schulseelsorger u. Lehrer, Aachen; Dr. med. Peter Landendörfer, Facharzt für Allgemeinmedizin, Heiligenstadt; Dr. med. Urban Lanig, Bad Mergentheim; Dr. med. Erika Lehrke, Neurologie/Psychiatrie, Kinder- u. Jugendpsychiatrie, Psychotherapie i.R., Weimar; Dr. Wolfgang Leise, Arzt für Allgemeinmedizin, Celle; Dr. med. Elisabeth Leutner, Internistin, Heidelberg; Jette Limberg-Diers, Ärztin, Aumühle; Prof. Dr. med. Stefan Lorenzl, Chefarzt Neurologie u. Chefarzt Palliativmedizin Agatharied, Prof. für Palliative Care, Hausham; Dr. med. Angela Lugert, Memmingen; MVDr. Stefan Lukac, Assistenzarzt, Ulm; Dr. med. Irmgard Luthe, Internistin, Geriaterin, Zertifikat in Logotherapie u. Existenzanalyse nach Viktor Frankl, Köln; Prof. Dr. Jürgen Maiß, Internist, Gastroenterologe, Forchheim; Dr. Jürgen Marx, em. Facharzt für Chirurgie u. Facharzt für Allgemeinmedizin, Georgenthal; Dr. med. Damaris Marzahn, Assistenzärztin, Köln; Dr. med. Volker Mittelbach, Internist u. Kardiologe, Meppen; Dr. med. Gudrun Mohr, Allgemeinmedizin – Psychotherapie, ausschl. psychotherapeutisch tätig,  Lupburg; Dr. med. Angela Müller, hausärztl. tätige Internistin, Olching; Dr. med. Hilde Müller-Erhard, Internistin i. R., Erlangen; Tamar Müller-Panichi, Fachärztin für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren, spez. Geriatrie, Bendorf; Dr. med. Mechthild Münch, Ärztin für Anaesthesiologie, Freiburg; Dr. med. Johannes Müsgens, Arzt für Chirurgie, Chefarzt a.D., Krefeld; Ute Maria Nehrbauer, Oberärztin Gefäßchirurgie, St. Wendel; Dr. med. Roswitha Neumann, Internistin, lt. Oberärztin, Hamm; Dr. Dinh Quang Nguyen, Direktor Rhythmologie St. Vinzenzhospital, Köln; Dr. med. Dietmar Panitz, Lt. Oberarzt i.R., Duisburg; Dr. med. Georg Pape, Facharzt für Neurologie u. Psychiatrie, Seeheim-Jugenheim; Prof. Dr. Dr. Hans Pistner, Erfurt; Dr. med. Ines Pistner, Erfurt; Dr.med. Kurt Rack, Facharzt für Innere Medizin, München; Dr. med. Marlis Rahe, Allgemeinärztin a.D., Münster; Dr. med. Christa Ratjen, Internistin, Königstein; Dr. med. Elisabeth Reitz, Anästhesistin, Köln; Dr. med. Beate Dorothea Reufels, Assistenzärztin Anästhesie, Frechen; Dr. Hein Reuter, Arzt für Allgemeinmedizin, Bad Homburg; Sebastian Reuter, Facharzt für Innere Medizin, Gastroenterologie, Palliativmedizin, Spezielle Schmerztherapie, Tätigkeit in der SAPV u. als Schmerztherapeut, Chemnitz; Dipl.-Med. Matthias Rüdiger, Niedergelassener Orthopäde, Oranienburg;  Simon Rudisile, Weiterbildungsassistent Allgemeinmedizin, Brandenburg a. d. Havel; Prof. Dr. med. Ulf Runne, Frankfurt; Dr. med. Felicitas Runte, hausärztl. Internistin, Münster; Horst Rütschle, Facharzt für Kinder- u. Jugendmedizin, Kinderhämatologe u. -onkologe, Diabetologe DDG, Mutterstadt; Dr. med. Marianne Schammert, Kinder- u. Jugendärztin in eigener Praxis, Weingarten; Dr. med. Ansgar Siegmund, Chefarzt der Klinik für Psychiatrie u. Psychotherapie, Ärztl. Direktor Euregio-Klinik, Nordhorn; Dr. med. Angela Spelsberg, Ärztl. Leiterin, Tumorzentrum Aachen e.V., Aachen; Dr. med. Dorothea Sperling, Fachärztin für Allgemeinmedizin, Hausärztin, Berlin; Sebastian Spinner, Kinderarzt, Kinderkardiologe, Kinderintensivmediziner, Oberarzt Kinderklinik Sana Berlin-Lichtenberg; Dr. med. Wieland Spur, Facharzt für Allgemeinmedizin, Rielasingen; Dr. med. Birgitta Stübben, Fachärztin für Psychiatrie u. Psychotherapie, Köln; Dr. med. Vera Terhoeven, Fachärztin für Allgemeinmedizin, Bad Schönborn; Albrecht Tetzner, Assistenzzahnarzt, Chemnitz;  Dr. med. Hans Thomas, Lindenthal-Institut, Köln; Beate Tober-Hackenberg, Allgemeinmedizinerin, Krefeld; Dr. med. Holger Tubbesing, Augenarzt, Kassel; Dr. med. Maria Volpert, Oberärztin Innere Medizin u. Gastroenterologie, Notfallmedizin, Bad Tölz; Dr. med. Angelika Weber, Fachärztin für Allgemeinmedizin, Mechernich; Dr. med. Linda Weber, Ärztin i. W. Allgemeinmedizin, Mechernich; Dr. med. Thomas Weber, Facharzt für Allgemeinmedizin, Mechernich; Dr. med. Walter Wehler, Internist, Köln; Dominik Weissenburg, Weiterbildungsassistent Allgemeinmedizin, Würzburg; Dr. med. Franziska Maria Wieland, Hausärztin, Leinfelden-Echterdingen; Dr. phil. Raphael Wild, Arzt, Frankfurt am Main; Dr. med. Dipl.-Ing. Jochen Wirbitzky, Facharzt für Orthopädie, Bad Waldsee; Dr. med. Ursula Wittenberg, Recklinghausen; Sieben weitere ärztliche Unterzeichner, die nicht namentlich genannt werden möchten;

Die Liste der Unterzeichner wird fortlaufend aktualisiert.

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Nihil nocere

Leserbrief von Dr. med. Susanne Ley, Deutsches Ärzteblatt vom 30. Oktober 2020

„Das erschreckende Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum assistierten Suizid vom 26.2.20 attackiert den Kern ärztlichen Handelns mit seinem Grundsatz nihil nocere und greift tief in elementare Grundlagen unseres menschlichen Zusammenlebens ein. Sieben Richter reduzieren eine existentielle Thematik auf den Aspekt der Selbstbestimmung. Die Folgen für die Gesellschaft finden explizit keine Beachtung. Die ungünstigen Erfahrungen in den Nachbarländern, die fatalen Erfahrungen aus der deutschen Geschichte, die Warnungen aus der Suizidforschung und die Fortschritte in der Palliativmedizin sind für die Richter nicht entscheidend. Auch findet die Problematik um den „Suizidhelfer“, der das Leben des suizidalen Menschen als lebensunwert bewertet, keine Beachtung. Die Frage nach der Verfassungskonformität unserer Berufsordnungen, die uns – unserem Selbstverständnis entsprechend – die Beihilfe zur Selbsttötung verbieten, haben die Richter offengelassen. …“
Den vollständigen Leserbrief finden Sie hier

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Stellungnahme des Nationalen Suizidpräventionsprogramms Deutschland zur möglichen Neuregelung der Suizidassistenz

September 2020

Das Nationale Suizidpräventionsprogramm Deutschland (NaSPro) wies jüngst in seiner bedeutsamen Stellungnahme an Bundesgesundheitsminister Spahn differenziert auf die Gefahren für Individuum und Gesellschaft hin, die mit dem assistierten Suizid verbunden sind. Suizidalität sei ein individuelles Problem mit gesellschaftlichen Ursachen und Folgen. Begutachtungsverfahren seien nicht geeignet, die Entscheidungsfindung des Suizidenten zu unterstützen und der assistierte Suizid wirke nicht suizidpräventiv. Vielmehr sei zu vermuten, dass mit der Erlaubnis des assistierten Suizids «neue Zielgruppen für dieses Angebot erschlossen werden.» Empirische Forschungsergebnisse zur Bestimmung des vom Bundesverfassungsgericht «beschriebenen mehrdimensionalen Konstrukts der ‟Freiverantwortlichkeit”» würden fehlen. Die NaSPro fordert u.a. eine strikte Regulierung der Werbung für den assistierten Suizid bis hin zum Verbot, eine Förderung der Palliativmedizin, der Hospizarbeit und der Suizidprävention.
Die vollständige Stellungnahme finden Sie hier

 

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Pressemitteilung vom 27. Februar 2020

Paradigmenwechsel von einer Kultur des Beistands und der Sorge hin zu einer Kultur des Todes

Bundesverfassungsgericht fällt erschütterndes Urteil zum assistierten Suizid

Das Bundesverfassungsgericht verkündete am 26.2.2020 ein erschütterndes und beispielloses Urteil zur Suizidbeihilfe, das tief in elementare Grundlagen unseres menschlichen Zusammenlebens eingreift.
Im Urteil wird ein neues Recht auf Selbsttötung postuliert, das ein Recht auf assistierten Suizid einschließt. Dieses Recht wird aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Würde des Menschen abgeleitet und soll uneingeschränkt für jedermann gelten, solange seine Entscheidung als „selbstbestimmt“ bewertet werden könne. Es bestehe in jeder Phase menschlicher Existenz unabhängig von schweren oder unheilbaren Krankheitszuständen. Von wem und auf welche Weise die Freiverantwortlichkeit eines Suizidwunsches und die Motive des Suizidhelfers überprüft werden sollen, wird nicht konkretisiert.

Vor fünf Jahren, zu Beginn des Gesetzgebungsverfahren zum assistierten Suizid, warnte das Arbeitsbündnis “Kein assistierter Suizid in Deutschland!“ angesichts der damals vorliegenden Gesetzentwürfe davor, dass der Lebensschutz in Deutschland wieder in Gefahr ist. Dies hat sich spätestens mit dem gestrigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts bestätigt. Innerhalb von fünf Jahren ist aus dem angeblichen Bemühen um einen Schutz vor assistiertem Suizid nun in letzter Instanz ein Recht auf Suizid und der Beihilfe dazu geworden. Gerade in einer höchst vulnerablen Phase menschlichen Lebens, in der sich ein Suizidwilliger fast immer befindet, wird bei der Abwägung der Rechtsgüter einseitig auf das Selbstbestimmungsrecht fokussiert.

Komplette Pressemitteilung zum Download als PDF

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Starkes Bekenntnis

Leserbrief von Dr. med. Susanne Ley, Deutsches Ärzteblatt vom 22. November 2019

„Über die aktuelle Erklärung des Weltärztebundes gegen ärztlich assistierten Suizid und Euthanasie, die aus intensiven Beratungsprozessen mit Ärzten und Nichtärzten auf der ganzen Welt hervorging, habe ich mich sehr gefreut. Das starke Bekenntnis zu den Grundsätzen ärztlicher Ethik und die Forderung nach höchstem Respekt vor dem menschlichen Leben sind gerade heute, aufgrund der galoppierenden Propaganda für ärztlich assistierten Suizid und den damit verbundenen gravierenden Folgen, von höchster Bedeutung…“

Den vollständigen Leserbrief finden Sie hier

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Deklaration dreier Religionen gegen Euthanasie und assistierten Suizid

Juden, Christen und Muslime unterzeichnen gemeinsame Erklärung im Vatikan

Am 28. Oktober 2019 unterzeichneten im Vatikan Vertreter drei verschiedener Religionen eine gemeinsame Erklärung gegen Euthanasie und assistierten Suizid. „Euthanasie und assistierter Suizid sind von Natur aus und in der Konsequenz aus moralischer wie religiöser Sicht falsch und sollten ausnahmslos verboten werden. Jeglicher Druck auf Todkranke, ihr Leben durch aktives und vorsätzliches Handeln zu beenden, wird kategorisch abgelehnt.“ Gefördert und unterstützt werden solle eine qualifizierte und professionelle Palliativmedizin. Der Vatikan bezeichnete die Deklaration als historisch. Es sei das erste Mal, dass Muslime, Juden und Christen gemeinsam ein solches Dokument unterzeichneten.

Berichterstattung Domradio hier
Berichterstattung Deutsches Ärzteblatt hier

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Weltärztebund lehnt Euthanasie und ärztlich assistierten Suizid
entschieden ab

Jahresversammlung, Tiflis, Georgien, 23.-26. Oktober 2019

Auf der diesjährigen Jahresversammlung in Tiflis, Georgien, bekräftigt der Weltärztebund (World Medical Association, WMA) erneut seinen ablehnenden Standpunkt gegenüber Euthanasie und ärztlich assistiertem Suizid. Er betont sein starkes Bekenntnis zu den Grundsätzen ärztlicher Ethik und fordert höchsten Respekt vor dem menschlichen Leben. Auch solle kein Arzt zur Teilnahme an Euthanasie und assistiertem Suizid gezwungen oder dazu verpflichtet werden, diesbezüglich Überweisungsentscheidungen zu treffen.

Link zur Stellungnahme hier

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Die wahren Bedürfnisse des suizidalen Menschen

Leserbrief von Dr. med. Raimund Klesse, FAZ 12.10.19

Dr. Klesse ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Präsident der Hippokratischen Gesellschaft Schweiz. In seinem Leserbrief nimmt er Stellung zu dem differenzierten Beitrag von Prof. Martin Teising und Prof. Reinhard Lindner „Niemand stirbt für sich alleine“ (FAZ vom 1.10.19). Dr. Klesse weist auf die wahren Bedürfnisse des suizidalen Menschen hin und fordert eine Kultur der Sorge – um und für den Menschen. Nicht nur mit Blick auf das ausstehende Urteil des BVerfG zu §217 StGB fordert er den Staat auf, sich auf seine grundlegende und wichtigste Aufgabe zu besinnen: den Schutz des Lebens seiner Bürger.
Den vollständigen Leserbrief finden Sie hier

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„Ihr Schicksal ist uns Mahnung und Verpflichtung“ 1

Gedenkfeier für die Opfer der Nazipsychiatrie am 1.9.2019

Anlässlich des 80. Jahrestages des offiziellen Beginns der systematischen Erfassung und Tötung kranker und behinderter Menschen veranstaltete Vitos Riedstadt (Philippshospital) eine Gedenkfeier für die Opfer der Nazi-Psychiatrie. „In die Zeit des Nationalsozialismus fällt das dunkelste Kapitel der deutschen Psychiatrie: Die systematische Tötung von Behinderten und Geisteskranken gilt als eines der größten medizinischen Vergehen aller Zeiten. Diese Verbrechen gegen die Menschlichkeit dürfen nicht in Vergessenheit geraten. Es ist daher unser Anliegen, die Erinnerung als Mahnung für die Zukunft wachzuhalten. Leid und Unrecht können nicht ungeschehen gemacht werden. Aber wir können daraus lernen…“ 2

Diesen Gedanken griff Prof. Dr. Axel W. Bauer in seinem wertvollen Vortrag Sterbehilfe heute: Wo liegen die Gefahren des „guten Todes“? auf, schlug den Bogen zur aktuellen Sterbehilfedebatte und schloss, auch mit Blick zurück in die Geschichte des 20. Jahrhunderts, mit einem Appell: „Hinterfragen wir die psychologischen, sozialen und ökonomischen Interessen, die hinter der organisierten Sterbepolitik stehen, und lassen wir uns nicht mit Euphemismen über „Autonomie“ ausgerechnet im Tod täuschen!“

1  Inschrift auf dem Gedenkstein von Vitos Riedstadt

2  aus der Einladung zur Gedenkfeier „Alle hatten einen Namen“, Vitos Riedstadt

Vortrag Prof. Bauer

 

Pressemitteilung der ÄrzteLiga vom 8.7.2019

Die Liga der Ärzte in Ehrfurcht vor dem Leben nimmt Stellung zum erschütternden Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3.7.2019

Link zur Pressemitteilung

 

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Was gegen ärztlich assistierten Suizid spricht

Leserbrief von Dr. med. Susanne Ley, FAZ vom 24.4.19

Zu dem Artikel „Dieses Framing ist lebensgefährlich“ von Stephan Sahm (F.A.Z. vom 8. April): Um „Nebelkerzen von Fakten zu scheiden“, wie der Autor dieses differenzierten Artikels fordert, möchte ich auf den wertvollen Artikel einer interprofessionellen Gruppe von Wissenschaftlern aus Europa, Amerika und Australien mit dem Titel „Physician-Assisted Suicide and Euthanasia: Emerging Issues From a Global Perspektive“ aufmerksam machen, der im Juni 2018 im „Journal of Palliative Care“ veröffentliche wurde. Die Autoren – Ärzte, Ethiker und Psychologen – sehen ernsthafte Risiken für die Gesellschaft, wenn sich die Haltung der medizinischen Fachgesellschaften, welche ärztlich assistierten Suizid und Euthanasie (ÄAS-E) traditionell ablehnen, ändern würde. Sie warnen insbesondere vor den Folgen für die ärztliche Professionalität, vor den Konsequenzen für hilfsbedürftige Menschen und für das Gemeinwohl …

Den vollständigen Text finden Sie hier.

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„Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig.“

Hoffnungsvolle Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Schutz des Lebens vom 2. April 2019

Das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritten zu. Deshalb verbietet es sich, das Leben – auch ein leidensbehaftetes Weiterleben – als Schaden anzusehen (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Auch wenn ein Patient selbst sein Leben als lebensunwert erachten mag mit der Folge, dass eine lebenserhaltende Maßnahme gegen seinen Willen zu unterbleiben hat, verbietet die Verfassungsordnung aller staatlichen Gewalt einschließlich der Rechtsprechung ein solches Urteil über das Leben des betroffenen Patienten mit der Schlussfolgerung, dieses Leben sei ein Schaden.“

(Aus: Pressemitteilung Nr. 040/19 des BGH vom 2. April 2019)

Vollständiger Text hier:

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Respekt vor dem Leben

Leserbrief von Dr. med. Susanne Ley, Deutsches Ärzteblatt vom 7. Januar 2019

Zu Recht fordert Professor Michael Stolberg …, dass sich gerade die heutige Ärztegeneration einen ethisch fundierten Standpunkt für den Umgang mit schwer kranken und sterbenden Menschen erwerben muss.

Dies ist meines Erachtens umso bedeutsamer, als derzeit trotz der ungünstigen Erfahrungen in Nachbarländern, trotz der fatalen Erfahrungen aus der deutschen Geschichte und trotz der Warnungen aus der Suizidforschung für „Assistierten Suizid“ und „Tötung auf Verlangen“ geworben wird.

Gerne möchte ich in diesem Kontext auf den wertvollen Artikel einer interprofessionellen Gruppe von Wissenschaftlern aus Europa, Amerika und Australien mit dem Titel Physician-Assisted Suicide and Euthanasia: Emerging Issues From a Global Perspective“ aufmerksam machen, welcher im Juni 2018 im Journal of Palliative Care veröffentlicht wurde. Die Autoren … sehen ernsthafte Risiken für die Gesellschaft, wenn sich die Haltung der Medizinischen Fachgesellschaften, welche ärztlich assistierten Suizid und Euthanasie (ÄAS-E) traditionell ablehnen, ändern würde. …

Einleitend weisen die Autoren darauf hin, dass der Verzicht auf lebenserhaltende Behandlungen, wenn sie für den Patienten nicht mehr vorteilhaft sind, „moralisch gesund“ sei.

Vor dem Hintergrund der historischen und globalen Entwicklung und der Bedeutung der Arzt-Patient-Beziehung sehen sie insbesondere fünf Gründe, warum Ärzte sich niemals an ÄAS-E beteiligen sollten:

1Die Wissenschaftler stellen fest, dass in Ländern, die ÄAS-E legalisiert haben, die sogenannten „Sicherheitsvorkehrungen“ ineffektiv sind, dass sie verletzt und die Indikationen schrittweise ausgeweitet werden. … Nach Jahren der Euthanasie-Praxis seien Veränderungen in der „medizinischen Kultur“ aufgetreten und Euthanasie werde am Ende des Lebens zunehmend als eine gültige Option angesehen.

2. … Das Verlangen nach ÄAS-E sei stärker durch psychologische und soziale Motive gekennzeichnet, als durch körperliche Symptome oder rationale Entscheidungen. In den meisten Fällen würden die Suizidabsichten bei verbesserter Symptomkontrolle und psychologischer Unterstützung verschwinden. …

3. … Mit einer besseren Palliativversorgung erreiche man, dass sich die meisten Patienten körperlich wohl fühlen. Viele Personen, die nach ÄAS-E fragen, wollten nicht sterben, sondern von ihrem Leiden befreit werden. Eine angemessene Behandlung von Depression und Schmerzen verringere das Verlangen nach dem Tod.

4. Medizinische Professionalität: ÄAS-E überschreite die unantastbare Regel, dass Ärzte Leiden heilen und lindern, aber niemals absichtlich den Tod herbeiführen.

ÄAS-E untergrabe die Beziehung zwischen Arzt und Patient und höhle das Vertrauen der Patienten und der Gesellschaft in den ärztlichen Beruf aus.

5. Unterschiede zwischen Mittel und Ziel: Die Autoren glauben, dass das Töten von Patienten, um Leiden zu lindern, etwas grundsätzlich anderes ist als der natürliche Tod und nicht akzeptiert werden kann.

In ihrem Fazit kommen die Autoren zu folgendem Ergebnis:

Ärzte haben die Pflicht, Schmerz und Leid zu beseitigen, nicht aber die Person, die Schmerzen hat und leidet. Aus den genannten Gründen schlagen sie vor, dass ÄAS-E nicht legalisiert werden sollte. ÄAS-E sei keine medizinische Behandlung und sollte nie von Ärzten durchgeführt werden. Lösungen für leidende Patienten liegen in der Verbesserung der Palliativversorgung und der sozialen Bedingungen sowie in der Beseitigung der Gründe, warum Patienten nach ÄAS-E fragen. Es sei keine Lösung, die medizinische Praxis radikal zu verändern und ÄAS-E zu erlauben. Zudem weisen sie auf die wichtige Rolle der Medizin bei der Aufrechterhaltung von Werten hin, insbesondere des Respektes vor dem menschlichen Leben. …

Dr. med. Susanne Ley, 50735 Köln

Quelle: Deutsches Ärzteblatt, Jg. 116, Heft 1-2, 7. Januar 2019 (Rubrik Briefe, Seite 36)


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Medienmitteilung der „Hippokratischen Gesellschaft Schweiz“ vom 25. Oktober 2018

„Beihilfe zum Suizid ist keine ärztliche Tätigkeit! Ärztekammer lehnt Aufweichung der ärztlichen Ethik klar ab“

„Die Ärztekammer hat in ihrer heutigen Versammlung die fundamentale Aufweichung der ärztlichen Ethik mit klarer Mehrheit abgelehnt. Eine Beteiligung an Selbsttötungshandlungen widerspricht diametral der ärztlichen Ethik und dem ärztlichen Berufsauftrag. Befassen wir uns wieder damit, wie wir alten und kranken Menschen in unserer Gesellschaft Sorge tragen und sie bis zuletzt menschlich und medizinisch sorgfältig und kompetent begleiten können.“

Den vollständigen Text der Medienmitteilung finden Sie hier: PM Ärztekammer lehnt neue SAMW-Richtlinien klar ab. HGS, 25.10.2018


 

Medienmitteilung der „Hippokratischen Gesellschaft Schweiz“ vom 13.9.2018

„Die Hippokratische Gesellschaft Schweiz (HGS) warnt vor neuen Richtlinien zum Suizid und schliesst sich der Kritik der FMH (Berufsverband der Schweizer Ärzte) und der Ärztegesellschaft des Kantons Zürichs an:

Beihilfe zum Suizid beim Arztbesuch – sicher nicht!

Wenn es nach den neuen Richtlinien «Umgang mit Sterben und Tod» der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) geht, wird die ärztliche Ethik in ihr Gegenteil verkehrt. Die SAMW will ab dem 25. Oktober die Beihilfe zum Suizid als mögliche Tätigkeit des Arztes standesrechtlich legitimieren. Jeder, der als urteilsfähig eingestuft wird, soll Suizidhilfe verlangen können. Eine Beteiligung an Selbsttötungshandlungen wider-spricht aber diametral der ärztlichen Ethik und dem ärztlichen Berufsauftrag.

Die Hippokratische Gesellschaft Schweiz (HGS) warnt vor einem fundamentalen Paradigmenwechsel, der von der SAMW im Alleingang initiiert wird. Die SAMW hat am 6. Juni 2018 die äusserst umstrittenen Richtlinien „Umgang mit Sterben und Tod“ veröffentlicht. Neu sollen Ärzte Beihilfe zum Suizid bei nicht tödlichen Krankheiten leisten können. „Damit werden die Grenzen ärztlichen Handelns deutlich überschritten“, unterstreicht Dr. med. Raimund Klesse, Präsident der HGS und schliesst sich damit dem Zentralvorstand der FMH und dem Vorstand der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich an.“

Den vollständigen Text der Medienmitteilung und ein Argumentarium finden Sie hier:

Medienmitteilung  Argumentarium


Spahn lehnt Abgabe von Suizidmittel durch staatliche Behörde ab

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) spricht sich in einem Schreiben an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gegen die Ausgabe tödlicher Medikamente zum Zweck der Selbsttötung durch eine staatliche Verwaltungsbehörde aus. Gesundheitsminister Spahn weist das BfArM an, entsprechende Anträge zu versagen. Damit wendet sich das BMG gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vom 2.3.2017, das Patienten in extremen Ausnahmesituationen den Zugang zu dem Betäubungsmittel Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung erlaubt. Die Leipziger Richter hatten die Selbsttötung eines Menschen als medizinische Therapie deklariert und einen Anspruch auf Beihilfe zur Selbsttötung seitens des Staates postuliert.
Mit seiner Anweisung folgt Spahn den Empfehlungen des renommierten ehemaligen Verfassungsrichters Udo Di Fabio, der in seinem Rechtsgutachten das Leipziger Urteil als verfassungsrechtlich nicht haltbar bewertet und sogar einen Verfassungsverstoß annimmt. Di Fabio empfiehlt, die bindende Wirkung des Leipziger Urteils zurücktreten zu lassen, indem der Bundesgesundheitsminister bis zur gesetzgeberischen Klärung dem BfArM eine Weisung zur Ablehnung der Anträge erteilt. Di Fabio weist darauf hin, dass das Leipziger Urteil weder dem Wortlaut noch dem Sinn des Betäubungsmittelgesetzes entspricht, welches im Gegenteil auf lebenserhaltende oder lebensfördernde Maßnahmen und Verwendungszwecke gerichtet ist. Das Bundesverwaltungsgericht setze „an die Stelle des Willens des Gesetzgebers seinen eigenen rechtspolitischen Willen“ und greife damit in das Prinzip der Gewaltenteilung ein.

Artikel im Ärzteblatt hier lesen.


 

Europäisches Regionaltreffen des Weltärztebundes am 16. und 17. November 2017 im Vatikan

Stellungnahme der Liga „Ärzte in Ehrfurcht vor dem Leben“ vom 15. November 2017

Trotz der ungünstigen Erfahrungen in Nachbarländern, trotz der fatalen Erfahrungen aus der deutschen Geschichte und trotz der Warnungen aus der Suizidforschung wird unter den Titeln „Assistierter Suizid“ und „Tötung auf Verlangen“ für Euthanasie geworben.

Die in der Öffentlichkeit geführte Diskussion darüber, ob ein Arzt Beihilfe zur Selbsttötung leisten darf, richtet im Gemüt der Menschen großen Schaden an. Durch diese Debatte werden elementare ethische Grundlagen unseres Zusammenlebens in Frage gestellt. Wenn es „den behandelnden Ärzten in die Hand gegeben wird, einem Tötungswunsch zu entsprechen, wird die Arzt-Patienten-Beziehung tief erschüttert.“

Es ist höchste Zeit, dass wir Ärztinnen und Ärzte uns positionieren:

Den vollständigen Text finden Sie hier.


Welttag der Suizidprävention 10. September 2017

Das Arbeitsbündnis „Kein assistierter Suizid in Deutschland!“ beteiligte sich am Welttag der Suizidprävention mit einer Fürbitte am zentralen ökumenischen Gottesdienst in der Kaiser-Wilhelm-Gedächtnis-Kirche in Berlin.

Dr. Susanne Ley bat in ihrer Fürbitte für die in der Suizidprävention Tätigen, dass sie sich nicht aus Mitleid oder aus Empfänglichkeit für das Argument der Selbstbestimmung zur Beihilfe zum Suizid verleiten lassen. Vielmehr mögen sie erkennen, dass der Wunsch nach Beihilfe zur Selbsttötung ein Hilferuf ist und meist aus der Sorge entsteht, anderen zur Last zu fallen, ausgeliefert zu sein, die Kontrolle zu verlieren oder alleine zu sein. Frau Dr. Ley bat um Mut und Entschlossenheit, permissiven, prosuizidalen Tendenzen in unserer Gesellschaft entgegenzutreten.

Den vollständigen Text der Fürbitte finden Sie hier.


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Anklage gegen „Dignitas-Chef“ Minelli

„NZZ am Sonntag“, 4.6.17

Laut „NZZ am Sonntag“ vom 4.6.17 hat die Staatsanwaltschaft Zürich erfreulicherweise erstmals nach mehr als 20 Jahren gegen Ludwig A. Minelli, Gründer des Sterbehelfervereins „Dignitas“, ein Strafverfahren wegen „Verleitung und Beihilfe zum Suizid“ eröffnet. Das Bezirksgericht Uster soll darüber entscheiden, ob L. A. Minelli „Freitodbegleitungen aus selbstsüchtigen Motiven“ durchführte und sich damit nach Artikel 115 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs strafbar gemacht hat. Denn Artikel 115 erlaubt nicht die Suizidbeihilfe, sondern stellt sie unter Strafe, wenn sie aus „selbstsüchtigen Motiven“ erfolgt. Wie kommt es eigentlich, dass dieser selbe L. A. Minelli in Deutschland einen Musterprozess initiieren konnte, der das Leipziger Urteil zur Folge hatte, das einen Anspruch des Bürgers auf Beihilfe zum Suizid durch die Bereitstellung eines Tötungsmittels durch den Staat postuliert.
Den vollständigen Text finden Sie hier.


Ökonomische Hintergründe der Sterbehilfekampagne

Aaron J. Trachtenberg MD DPhil, Braden Manns MD MSc
Cost analysis of medical assistance in dying in Canada
CMAJ 2017 January 23

Unsere Befürchtungen, dass die Sterbehilfekampagne auch ökonomische Hintergründe hat, finden sich erneut in einem Artikel der Zeitschrift der „Canadian Medical Association“ bestätigt (siehe Anlage), der Anfang des Jahres erschien. Gesundheitsökonomen analysieren und kalkulieren ganz nüchtern, welche Einsparungen für das kanadische Gesundheitssystem möglich wären, wenn kranke Menschen einer „ressourcen-intensiven Periode“ durch assistierten Suizid und Euthanasie zuvorkämen. Ärztlich assistierter Suizid und Tötung auf Verlangen sind seit Mitte 2016 in Kanada erlaubt.
Den vollständigen Text finden Sie hier.


Tod ist kein Therapieziel

Michael Schmedt, Deutsches Ärztblatt, Heft 24, 16. Juni 2017, Seite Eins

„Das altgriechische Wort „therapeia“ bedeutet Dienst, Pflege, Heilung. Eine Therapie hat das Ziel, die normalen physischen und psychischen Funktionen des Patienten wiederherzustellen. Seit Kurzem liest man hingegen Aussagen wie: „Selbsttötung kann auch eine medizinische Therapie sein.“ So argumentiert das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in der Begründung zu seinem Urteil aus dem März…“

Den vollständigen Text finden Sie hier.


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Beihilfe zur (Selbst-)Tötung ist keine Therapie

Leserbrief von Dr. med. Susanne Ley, FAZ vom 16.6.2017

Zu einem Zeitpunkt, wo das Bundesverfassungsgericht dreizehn Verfassungsbeschwerden gegen den neuen Paragraphen 217 StGB prüft, greift das Bundesverwaltungsgericht mit seinem politischen Urteil vor und versucht, neue rechtliche Fakten zu schaffen.

Den vollständigen Text finden Sie hier.


Unglaubliche Begründung des Bundesverwaltungsgerichts

(Selbst-)Tötung mit Pentobarbital wird zur Therapie deklariert.

Mit scharfer Ablehnung reagieren Ärzte, Juristen, Politiker und der Deutsche Ethikrat auf die nun vorliegende Begründung des Leipziger Urteils und fordern seine Revision.

Stiftung Patientenschutz

https://www.stiftung-patientenschutz.de/news/753/68/Suizidmittel-Begruendung-des-Bundesverwaltungsgerichts-schwammig

Deutsches Ärzteblatt vom 26.5.17

Dt. Ärzteblatt 26.5.17 Montgomery Leipziger Urteil

Prof. Montgomery beim 120. Deutschen Ärztetag

Eröffnungsrede Prof. Montgomery 23.5.17 -Auszug-

Ärzte für das Leben

https://aerzte-fuer-das-leben.de/presse/pm-23-05-17-urteilsbegruendung-bundesverwaltungsgericht/

Ärzte in Ehrfurcht vor dem Leben

Pressemitteilung-BVerwG-24.5.17

Bernward Büchner, Verwaltungsrichter a.D.

http://kath.net/news/59676

Deutscher Ethikrat

http://www.ethikrat.org/dateien/pdf/empfehlung-suizidpraevention-statt-suizidunterstuetzung.pdf


Rechtsstaatlich bedenkliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Scharfe Kritik aus Kirche, Politik und Ärzteschaft an dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig vom 2. März 2017

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig vom 2.3.2017, nachdem Patienten in „extremen Ausnahmesituationen“ ein Recht auf Betäubungsmittel zur Selbsttötung haben, wird von der Deutschen Bischofskonferenz, der Bundesärztekammer, von Bundesgesundheitsminister Gröhe, von der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin, den Ärzten für das Leben, den Christdemokraten für das Leben, der Deutschen Stiftung Patientenschutz, dem Medizinethiker Prof. Axel W. Bauer und anderen scharf kritisiert. Ein Anspruch auf Beihilfe zur Selbsttötung seitens des Staates existiert nicht! Das Urteil stellt einen schwerwiegenden Wertebruch in er deutschen Nachkriegsgeschichte dar und gehört revidiert.

Deutsche Bischofskonferenz

Bundesärztekammer

Bundesgesundheitsminister Gröhe

Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin

Ärzte für das Leben

Christdemokraten für das Leben

Deutsche Stiftung Patientenschutz

Prof. Axel W. Bauer, Medizinethiker


Berichterstattung im Deutschen Ärzteblatt und im Domradio vom 19.12.2016

Verfassungsbeschwerde des Arbeitsbündnisses „Kein assistierter Suizid in Deutschland!“ gegen § 217 StGB

Bericht im Deutschen Ärzteblatt: Lesen        Bericht im Domradio: Lesen


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Der Autonomiebegriff im bioethischen Diskurs der 1990er Jahre

Aktueller Artikel von Prof. Dr. med. Axel W. Bauer in der Quartalschrift für Medizinische Anthropologie und Bioethik, Band 23, Heft 4, 2016

„Der Diskurs um die Themen Autonomie und Selbstbestimmung hat zu einer begrüßenswerten Stärkung der Rechte von Patientinnen und Patienten geführt. Auf der anderen Seite entfaltet der rhetorische Kult um den Autonomie-Begriff gerade seit den 1990er Jahren in der Medizinethik eine zunehmende Eigendynamik, deren Beschleunigung bis in die Gegenwart anhält und die nicht ohne Sorge betrachtet werden kann. Medizin- und Bioethik verwandeln sich vor unseren Augen seit einem Vierteljahrhundert allmählich in Disziplinen, die allzu oft den Tod im Gepäck haben, dessen vorzeitige Herbeiführung sie philosophisch zu rechtfertigen suchen. In diesem Beitrag werden tragende Elemente des bioethischen Autonomie-Diskurses der 1990er Jahre aufgesucht und in einen zeithistorischen Kontext gestellt.“

Autor: Prof. Dr. med. Axel W. Bauer ist Leiter des Fachgebiets Geschichte, Theorie und Ethik der Medizin an der Medizinischen Fakultät Mannheim der Universität Heidelberg

Kompletter Artikel hier: Prof. Bauer – Autonomiebegriff 1990er Jahre


§ 217 StGB und die Folgen für die Gesellschaft

Gastvortrag Dr. med. Susanne Ley am 22.10.2016 in Königswinter

Auf Einladung der Bundesvorsitzenden Mechthild Löhr hielt Dr. Susanne Ley am 22. Oktober 2016 einen Gastvortrag bei der Bundesmitgliederversammlung der Christdemokraten für das Leben.

Dr. Ley betont, dass es eine gemeinsame Aufgabe aller sei, abzuschätzen und darüber aufzuklären, welche Gefahren mit dem assistierten Suizid und der Tötung auf Verlangen für die menschliche Gemeinschaft verbunden sind. Es sei bitter von Nöten, sich aus allen Bereichen der Zivilgesellschaft in dieser Frage eng zusammenzuschließen.

Im ersten Teil legt Dr. Ley, Gründungsmitglied der Liga Ärzte in Ehrfurcht vor dem Leben, die rechtliche Verankerung des Lebensschutzes in Deutschland dar. Nach einer kritischen Analyse des § 217 StGB diskutiert sie die möglichen Folgen des Gesetzes für die Gesellschaft.

Resümierend hält sie fest, dass die Garantie der Menschenwürde und das Recht auf Leben universell gültig sind und nicht durch Menschenhand, auch nicht durch irgendeinen Gesetzespositivismus abgeschafft werden können. Die Würde des Menschen überall in der Welt zu verwirklichen sei die Aufgabe aller.

Link zum Vortrag: Dr. S. Ley, Königswinter 22.10.2016


 

Suizidbeihilfe: Der Arzt als Tötungshelfer?

Artikel von Prof. Paul Cullen im September 2016 in der Zeitschrift ETHICA
„Im vorliegenden Artikel werden das Problem des Suizids und der Beihilfe dazu aus ärztlicher Sicht erläutert, die historische Entwicklung der Gesetzgebung erklärt und ihre Implikationen für Ärzte und Gesellschaft dargestellt.“

Hier finden Sie den vollständigen Artikel: Prof. P. Cullen ETHICA September 2016


Pressemitteilung der ÄrzteLiga vom 26.09.2016

Liga der Ärzte in Ehrfurcht vor dem Leben nimmt Stellung zu dem ersten Fall von Euthanasie bei einem Minderjährigen in Belgien.

Link zur Pressemitteilung


Ärzte in Ehrfurcht vor dem Leben

„Ohne Ehrfurcht vor dem Leben hat die Menschheit keine Zukunft.“
Albert Schweitzer (1875-1965)

Die Gründungsmitglieder der Liga „Ärzte in Ehrfurcht vor dem Leben“ erklären:

„Der Arzt muss immer auf der Seite des Lebens stehen. Niemals darf er auf die Seite des Todes wechseln.
Es darf deshalb niemals eine Interaktion zwischen Arzt und Patient geben, deren Ziel darin besteht, dass der Patient anschließend tot ist.
Nach der Verabschiedung des neuen § 217 StGB wird versucht, einen Erwartungsdruck auf Ärzte zu erzeugen, genau solche Interaktionen im Rahmen einer Suizidbeihilfe einzugehen; das Gesetz erlaubt dies jedoch nicht.
Ein solches Verhalten wäre auch mit dem ärztlichen Ethos in der Hippokratischen Tradition nicht vereinbar und würde auf Dauer die Beziehung zwischen uns als Ärzten und unseren Patienten zutiefst erschüttern.
Daher fordern wir, dass die klare Aussage in §16 der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer, dass Ärzte „keine Hilfe zur Selbsttötung leisten [dürfen]“, in die Berufsordnungen aller 17 Landesärztekammern aufgenommen wird.“
Der moralische Stand einer zivilisierten Gesellschaft misst sich daran, wie sie mit den Schwächsten umgeht. Der Lebensschutz ist in unserem Grundgesetz sowie in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 verankert.
Die in Deutschland seit mehreren Monaten in der Öffentlichkeit geführte Diskussion darüber, ob ein Arzt Beihilfe zur Selbsttötung leisten darf, richtet im Gemüt der Menschen großen Schaden an. Durch diese Debatte werden elementare ethische Grundlagen unseres Zusammenlebens in Frage gestellt, und es wird speziell das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient beschädigt.

Es ist höchste Zeit, dass wir Ärztinnen und Ärzte in Deutschland uns positionieren:

Oberstes Gebot ärztlichen Handelns ist es, dem Patienten nicht zu schaden. Der Arzt ist Beschützer des Lebens, er darf nicht zur Gefahr für das Leben seiner Patienten werden. Es widerspricht zutiefst dem seit 2400 Jahren gültigen ärztlichen Ethos und der Menschlichkeit eines jeden, einem leidenden Menschen Beihilfe zum Suizid zu leisten. Jeder psychisch oder physisch kranke Mensch braucht fachgerechte medizinische Hilfe und echte mitmenschliche Zuwendung sowie die Gewissheit, dass der Arzt alles tun wird, um seine Krankheit zu heilen oder, wo dies nicht möglich ist, sein Leiden zu lindern. Der Wunsch nach Beihilfe zum Suizid entsteht nicht in erster Linie aus Angst vor unstillbaren Schmerzen, sondern aus der Sorge, anderen zur Last zu fallen, ausgeliefert zu sein, die Kontrolle zu verlieren oder allein zu sein.
Patienten, die einen Suizidwunsch äußern, erwarten in aller Regel nicht, dass ihr Tod herbeigeführt wird. Überwiegend ist der Wunsch nach assistiertem Suizid ein Hilferuf und vorübergehender Natur. Zu annähernd 90% liegt ihm eine psychische
Erkrankung zugrunde. Es gibt keine Rechtfertigung für die ärztliche Beihilfe zur Selbsttötung eines Patienten. Aufgrund des medizinischen Fortschritts und der sozialen Verbundenheit sind wir heute in der Lage, schwer kranke und sterbende Menschen so zu versorgen, dass sie nicht unerträglich leiden müssen, sondern sich aufgehoben fühlen. Es liegt in der Natur des Menschen, dass wir auch am Lebensende auf unsere Mitmenschen angewiesen sind. Eine Einschränkung unserer Autonomie oder unserer Selbstbestimmung liegt darin nicht begründet.
Der assistierte Suizid setzt voraus, dass ein
Menschenleben von einem Dritten, nämlich dem Sterbehelfer, als lebensunwert beurteilt wird. Damit ist aber bereits die Grenze zur Euthanasie überschritten. Die Eskalation der Tötung mit – und ohne – Verlangen des Patienten in den Niederlanden seit den 1990er Jahren muss uns hier eine Warnung sein.
Wenn der Arzt das Leiden eines schwer kranken, sterbenden Menschen nicht unnötig verlängern will und er daher eine medizinische Maßnahme
unterlässt, reduziert oder abbricht, macht er sich nicht strafbar. Ebenso ist es ihm erlaubt, eine indizierte lindernde Behandlung auch dann durchzuführen, wenn durch sie ungewollt das Leben des Patienten möglicherweise verkürzt werden könnte. Angesichts dieser Alternativen muss niemand die Sorge haben, dass im Fall einer schweren, unheilbaren und tödlich verlaufenden Krankheit das Leiden des Patienten unnötig verlängert würde. Auch eine gute Palliativversorgung kann suizid-präventiv wirken.

Wir Ärztinnen und Ärzte in Deutschland haben aufgrund unserer Geschichte eine besondere Verpflichtung, für den Schutz des Lebens unserer Patienten einzutreten.

Wir erinnern an die berühmte Mahnung des Arztes, Theologen und Philosophen Albert Schweitzer:

„Ich rufe die Menschheit auf zur Ethik der Ehrfurcht vor dem Leben. Diese Ethik macht keinen Unterschied zwischen wertvollerem und weniger wertvollem Leben, höherem und niedrigerem Leben. Sie lehnt eine solche Unterscheidung ab (…) Die unmittelbare Tatsache im Bewusstsein lautet: Ich bin Leben, das leben will, inmitten von Leben, das leben will.“

Köln, 24. Mai 2016

Unterzeichner:
Prof. Dr. med. Axel W. Bauer, Medizinethiker, Mannheim; Prof. Dr. med. Paul Cullen, Labormediziner, Münster; Prof. Dr. Dr. Klaus Dörner, Psychiater und Historiker, Hamburg; Dr. med. Susanne Hörnemann, Nervenärztin/Psychotherapie, Köln; Dr. med. Susanne Ley, Internistin und Rheumatologin, Köln; Prof. Dr. Dr. Uwe Henrik Peters, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universität zu Köln; Dr. med. Elisabeth Reitz, Anästhesistin, Köln.

Flyer „Ärzte in Ehrfurcht vor dem Leben“ herunterladen: Flyer-ÄrzteLiga

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Bundesverfassungsgericht trifft klare Entscheidung für den Schutz des Lebens.

26. August 2016

„Die staatliche Gemeinschaft darf den hilflosen Menschen nicht einfach sich selbst überlassen.“

Der Staat hat die Pflicht, das Leben seiner Bürger zu schützen. Diese Schutzpflicht leitet sich aus dem Grundrecht auf Leben in Artikel 2 unserer Verfassung ab.

Das Recht auf Leben stellt nicht nur ein Abwehrrecht der Bürger gegen staatliche Gewalt dar, sondern verpflichtet die staatliche Gemeinschaft zum Schutz des Lebens seiner Bürger. Diese Schutzpflicht bekommt bei Menschen, die zum eigenen Schutz selbst nicht fähig sind, besonderes Gewicht. Die Nichterfüllung einer konkreten Schutzpflicht ist verfassungswidrig.

Die staatliche Schutzpflicht gegenüber „dem eines freien Willens nicht fähigen Betreuten in hilfloser Lage“ überwiegt im Verhältnis zu dessen Selbstbestimmungsrecht. „Die staatliche Gemeinschaft darf den hilflosen Menschen nicht einfach sich selbst überlassen.“

Der Beschluss steht im Einklang mit der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

Hier finden Sie die Pressemitteilung des BVerfG in vollem Wortlaut als PDF: BVerfG-Pressemitteilung-vom-25.8.16

Neuerscheinung am 21.08.2016

Axel W. Bauer: „Normative Entgrenzung – Themen und Dilemmata der Medizin- und Bioethik in Deutschland“

„Das Buch bietet in 24 Kapiteln einen systematischen Einblick in methodische und thematische Fragen der Medizin- und Bioethik in Deutschland von 1995 bis 2016. Dieser beginnt mit metaethischen Aspekten der Relation zwischen Ethik und Moral sowie mit der keineswegs unproblematischen Fächerkombination von Medizinethik und Medizingeschichte an den deutschen Universitäten. Sodann werden zentrale bioethische und biopolitische Diskursfelder wie Stammzellforschung, Präimplantationsdiagnostik, prädiktive Medizin sowie Sterbehilfe und Transplantationsmedizin erörtert, die ausnahmslos brisante normative Probleme am Beginn und am Ende des menschlichen Lebens betreffen. Anders als im derzeitigen bioethischen „Mainstream“ liegt in diesem Buch der Akzent auf der Betonung des Vorrangs der unantastbaren Würde des Menschen vor dessen niemals absolut zu denkender Autonomie.“

Autor:
Prof. Dr. med. Axel W. Bauer ist Leiter des Fachgebiets Geschichte, Theorie und Ethik der Medizin an der Medizinischen Fakultät Mannheim der Universität Heidelberg.

Axel W. Bauer: Normative Entgrenzung. Themen und Dilemmata der Medizin- und Bioethik in Deutschland. XIV, 300 S. Springer VS, Wiesbaden 2017. Softcover: ISBN 978-3-658-14033-5 (39,99 €) / eBook: ISBN 978-3-658-14034-2 (29,99 €)

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 „Ärzte für das Leben“ rufen zur Wachsamkeit auf nach Sterbehilfe-Abstimmung im Bundestag vom 6.11.2015

Der Verein „Ärzte für das Leben“ zeigt sich nach der heutigen Abstimmung im Bundestag für den Gesetzesentwurf von Michael Brand (CDU) und Kerstin Griese (SPD) besorgt.
„Wie aus den vielen Redebeiträgen im Plenum erneut erkennbar wurde, ist es Intention dieses Entwurfs, dass es Ärzten erlaubt sein soll, Beihilfe zur Selbsttötung zu leisten, sofern diese Tätigkeit nicht auf Wiederholung ausgelegt ist, also geschäftsmäßig wird“, bemerkte Prof. Paul Cullen, Vorsitzender des Vereins. „So ist es heute zu einer subtilen aber bedeutenden Verschiebung Richtung Akzeptanz der ärztlich assistierten Selbsttötung gekommen. Umso wichtiger wird es deshalb in Zukunft sein, dass das im Musterberufsordnung der Bundesärztekammer ausgesprochene Verbot der ärztlichen Suizidbeihilfe seine Gültigkeit behält und zur Grundlage der Berufsordnungen der einzelnen Landesärztekammern wird.“
Die Verfechter des Gesetzentwurfs von Patrick Sensburg und Kollegen hatten im Bundestag betont, dass auch im Falle der Annahme ihres Entwurfs Ärzte bei „extremen Einzelfällen“ keine Strafverfolgung zu befürchten gehabt hätten. „Die Annahme des Sensburg-Entwurfes hätte jedoch ein klares Signal gegeben, dass Ärzte grundsätzlich das Leben zu bewahren haben und niemals an das Krankenbett mit dem Ziel herantreten dürfen, dass der Patient hinterher tot ist. Umso mehr müssen wir Ärzte in Zukunft darauf achten, dass es nicht doch zu einer schleichenden breiten Akzeptanz des ärztlich assistierten Suizids kommt mit der Konsequenz, dass irgendwann der Druck so wächst, dass der nächste Schritt zum „Sterben auf Verlangen führt“.

v.i.S.d.P.G.
Prof. Dr. Paul Cullen
Vorsitzender “Ärzte für das Leben”

Den vollständigen Text zum herunterladen finden Sie hier.


Leserbriefe in der FAZ vom 6.11.2015

„Ein beispielloser Wertebruch“ (Dr. Susanne Ley, Köln)
„Der Arzt soll immer trösten, nie töten“ (Heidrun Vogel, Wiehl)


Brief an die Abgeordneten vom 4.11.2015

Sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrter Herr Abgeordneter,

Sie tragen mit Ihrem Votum am 6. November die Mitverantwortung dafür, ob wir in Deutschland in Zukunft wieder über lebenswertes und lebensunwertes Leben entscheiden mit allen Konsequenzen, die sich daraus ergeben und die wir aus den Erfahrungen unserer Geschichte und einiger unserer Nachbarländer jetzt schon ableiten können.
Wenn wir die Diskussion um den assistierten Suizid unter dem Aspekt des demographischen Wandels, d. h. einer immer älter werdenden Gesellschaft betrachten und dann noch mögliche ökonomisch schwierige Zeiten hinzudenken, besteht die Gefahr, dass der Mensch immer stärker nach seinem Nutzen bewertet wird. „So kann es sein, dass er sich im entsprechenden gesellschaftlichen Diskurs als Ballastexistenz empfindet oder auch staatlich so gesehen wird.“1
Dies wird besonders deutlich in den alarmierenden Äußerungen von Jacques Attali, langjähriger Berater von Mitterrand und Präsident der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung: “Sobald er das Alter von 60-65 Jahren überschreitet, lebt der Mensch länger als seine Fähigkeit zu produzieren und dann kostet er die Gesellschaft eine Menge Geld (…) In der Tat, aus gesellschaftlicher Sicht ist es vorzuziehen, dass die menschliche Maschine eher stoppt, als einem fortschreitenden Verfall entgegenzusehen. (…) Euthanasie wird auf jeden Fall eines der wichtigsten Instrumente für die Zukunft der Gesellschaften…“2
Die Gesellschaft muss den Problemen, die der demographische Wandel in den nächsten Jahren mit sich bringen wird, anders begegnen als mit assistiertem Suizid!
Unterstützen Sie den von den Abgeordneten Patrick Sensburg, Thomas Dörflinger und anderen eingebrachten Gesetzentwurf, der als einziger eine klare Werteentscheidung für das Recht auf Leben trifft.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. med. Susanne Ley

1 Tödliches Mitleid – Von der NS-Euthanasie zur aktiven Sterbehilfe, von Klaus Dörner, Süddeutsche Zeitung Nr. 283 vom 8.12.2006, Seite 7
2 Jaques Attali, L´avenir de la vie (Die Welt von morgen), 1981


Offener Brief an die Abgeordneten
des Deutschen Bundestages

 

Kein assistierter Suizid in Deutschland!

Köln, 28.10.2015

Sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrter Herr Abgeordneter,

am 6.11.15 sollen Sie als gewählter Volksvertreter über vier Gesetzentwürfe zum assistierten Suizid abstimmen. Drei der vier Entwürfe fordern, dass die Beihilfe zur Selbsttötung eines Menschen – auch für Ärzte – rechtlich ausdrücklich zugelassen werden soll. Auch der als sogenannter „Weg der Mitte“ bezeichnete Entwurf des Abgeordneten Brand soll, so der Abgeordnete Röspel, den Ärzten die Möglichkeit geben „über das Ende von Leben zu entscheiden.“1 Unterstützen Sie daher den Gesetzentwurf des Abgeordneten Sensburg, der als einziger eine klare Werteentscheidung für das Recht auf Leben trifft.

Begründung:
1) Dem assistierten Suizid geht immer voraus, dass ein Menschenleben von Dritten als lebensunwert beurteilt wird. Damit wird die Grenze zur Euthanasie überschritten.
2) Seit 1945 ist es in Deutschland Konsens, dass es kein lebensunwertes Leben gibt. „Die Humanität gebietet die Achtung vor dem Bild des Menschen auch in seiner beschädigten Erscheinung.“2 Folgerichtig ist in Deutschland Tötung auf Verlangen strafbewehrt verboten (StGB § 216).
3) Eine Zustimmung des Deutschen Bundestages zu einem Gesetz, das assistierten Suizid rechtlich explizit zulässt, wäre ein beispielloser Wertebruch in der deutschen Nachkriegsgeschichte.
4) Es ist wichtig zu erkennen, dass die Haltung gegenüber unheilbar Kranken – nämlich, dass es Zustände gebe, die als nicht mehr lebenswert zu betrachten sind – der winzige Auslöser für das Euthanasieprogramm der Nazis war.3
5) Vergleicht man die heute vorgebrachten Argumente für den assistierten Suizid mit denen für Euthanasie aus der Nazizeit, zeigen sich beklemmende Parallelen. Damals wie heute wird von den Befürwortern euphemistisch von humanitärem Akt und Mitleid gesprochen. Selbstbestimmung wird zum höchsten aller Rechtsgüter erhoben. Dabei wird verkannt, dass das Leben selbst „die vitale Basis der Menschenrechte und die Voraussetzung aller anderen Grundrechte“ ist.4
6) Bei der Beihilfe zum Suizid geht es nicht nur um den Schutz des individuellen Lebens vor Selbstzerstörung, sondern auch „um dessen Schutz vor den Handlungen Dritter.“5 Hier hat der Staat die uneingeschränkte Pflicht, das Leben seiner Bürger zu schützen.
7) Betrachten wir die Debatte um den assistierten Suizid unter dem Aspekt des demographischen Wandels, d.h. einer immer älter werdenden Gesellschaft, und kommen dann noch ökonomisch schwierige Zeiten hinzu, besteht die Gefahr, dass der Mensch immer stärker nach seinem Nutzen bewertet wird.
8) Der ärztlich assistierte Suizid widerspricht zutiefst dem ärztlichen Ethos und der Menschlichkeit eines Jeden. Die Aufgabe des Arztes ist es, zu heilen und Leiden zu lindern. „Sie (die Ärzte, Anm. d. Verf.) dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.“6 Hierauf beruht das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient.
9) Angesichts der heute schon zulässigen Möglichkeiten muss niemand Sorge haben, dass im Falle einer schweren, unheilbaren und tödlich verlaufenden Krankheit sein Leiden unnötig verlängert wird. Es gibt keinen Grund, der den assistierten Suizid erforderlich macht.
10) Auf den Mitmenschen auch am Lebensende angewiesen zu sein, ist natürlich und stellt keine Einschränkung der Autonomie oder Selbstbestimmung dar.
11) Mit Hilfe der Palliativmedizin ist eine gute Symptomkontrolle möglich. Palliativversorgung kann suizidpräventiv wirken.7 Neben dem Ausbau der Palliativmedizin und der Hospizarbeit könnte das Netz zur Versorgung alter, schwer kranker und sterbender Menschen gestärkt werden, indem die Gesellschaft die soziale Hilfsbereitschaft der Jugend und der gesamten Bevölkerung noch stärker fördert.

Sie tragen mit Ihrem Votum am 6.11.15 die Mitverantwortung dafür, ob wir in Deutschland in Zukunft wieder über „lebenswertes“ und „lebensunwertes“ Leben entscheiden mit allen Konsequenzen, die sich daraus ergeben und die wir aus den Erfahrungen unserer Geschichte und einiger unserer Nachbarländer jetzt schon ableiten können.

Weitere Informationen – inklusive einem kurzen Info-Trailer – finden sie auf unserer Website:
www.kein-assistierter-suizid.de

Mit freundlichen Grüßen
Dr. med. Susanne Ley, Internistin, Köln

Die weiteren Unterzeichner dieses Briefes sind:
Heidrun Baisch, Erzieherin, Fellbach; Prof. Dr. med. Axel W. Bauer, Medizinische Fakultät Mannheim der Universität Heidelberg; Christine Becher-Kuphal, Ärztin, Neunkirchen a. Brand; Helga Boch, Friedrichhafen; Dr. Matthias Burchardt, Akad. Rat, Institut f. Bildungsphilosophie, Universität Köln, stellvertr. Geschäftsführer d. Gesellschaft f. Bildung u. Wissen; Prof. Dr. med. Paul Cullen, Niedergelassener Laborarzt, Münster; Prof. Dr. Dr. Klaus Dörner, Psychiater u. Historiker, Hamburg; Helga Ebel, Krebsberatung u. Kontaktstelle für Selbsthilfegruppen im Gesundheitswesen e.V., Sprecherin BAG Gesundheit u. Soziales DIE LINKE, Aachen; Georg Gallus, Parlamentarischer Staatssekretär a.D., Hattenhofen; Irmgard Gallus, Sozialpädagogin, Fellbach; Dr. med. Lothar Gielow, Internist/Nephrologe (i.R.), Ottobrunn; Christine Green-Ottens, Dipl.-Soz.-Pädagogin, Alfter; Dr. med. Karen Härtel, Fachärztin für öffentliches Gesundheitswesen u. Sozialmedizin, Bad Rothenfelde; Dr. med. Marianne Herzog, Ökumenischer Hospizdienst Gummersbach e.V., Ehrenvorsitzende, Gummersbach; Dr. Susanne Hörnemann, Nervenärztin/Psychotherapie, Köln; Dr. med. Ingeborg Jonen-Thielemann, Mitbegründerin der ersten Palliativstation Deutschlands, Köln; Prof. Dr. rer. nat. Gudrun Kammasch, Berlin; Dr. med. F. Kramer, Hilzingen; Dipl. Ing. U. Kramer, Hilzingen; Prof. Dr. Jochen Krautz, Bergische Universität Wuppertal; Christiane Lambrecht, Landesvorsitzende der Christdemokraten für das Leben (CDL) Bayern; Dr. Norbert Langenfeld, Köln; Rita Müller-Hill, Köln; Dr. Gerhard Nagel, Kinder- u. Jugendarzt, Vorstand „Hippokratische Gesellschaft Deutschland e.V.“, Forchheim; Annelene Neuhaus, Realschullehrerin (i.R.), Köln; Christian Ottens, Dipl.-Kfm., Alfter; Prof. Dr. Dr. Uwe Henrik Peters, Klinik für Psychiatrie u. Psychotherapie der Universität zu Köln; Willi Potthoff, Köln; Dr. med. Angela Spelsberg, S.M., Ärztliche Leiterin Tumorzentrum Aachen e.V., Aachen; Dr. med. Angelika Spur, Rielasingen; Joh. Adam Stupp, Publizist, Möhrendorf; Marion Trommenschläger, Dipl.-Pädagogin, Köln; Claudia u. Gerhard von Velsen, Köln; Knut Wiebe, Köln; Prof. (i.R.) Dr. med. Helga Wiersbitzky, Fachärztin für Radiologie, Greifswald; Prof. (i.R.) Dr. med. Siegfried Wiersbitzky, Facharzt für Kinder- u. Jugendmedizin, ehem. Inhaber d. Lehrstuhls für Allgemeine Pädiatrie u. Direktor d. Klinik u. Poliklinik für Kinder- u. Jugendmedizin d. Univ. Greifswald; Willy Wimmer, Staatssekretär a.D., Jüchen; Marion Zaglmaier, Lehrerin für Pflegeberufe, Nürnberg;

PS: Ein Brief gleichen Inhalts geht zur Information der Bürger an die Medien.

1 Plenarprotokoll 18/115, Deutscher Bundestag, Stenografischer Bericht, 115. Sitzung, Berlin, den 2. Juli 2015, Seite 11063
2 Nazipsychiatrie, Uwe Henrik Peters, ANA Publishers, Köln 2011, Seite 188
3 Vergl.: Töten oder Sterben lassen, Robert Spaemann/Thomas Fuchs, Herder 1997
4 Urteil des BVerfGR 39,1; Schwangerschaftsabbruch I, Abs. 147-149 vom 25.02.1975
5 Jedes Leben schützen, Christian Hillgruber, Frankfurter Allgemeine Zeitung Nr. 144 vom 25.6.2015, Seite 6
6 Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen u. Ärzte, in der Fassung der Beschlüsse des 114. Deutschen Ärztetages 2011 in Kiel
7 Deutsches Ärzteblatt 2015, 112(40)

Offenen Brief vom 28.10.15 herunterladen: hier klicken

 

Stellungnahme der DGPPN zum ärztlich assistierten Suizid vom 16.9.2015

„Die derzeitige gesellschaftspolitische Debatte vor dem Hintergrund eines Gesetzgebungsprojektes zur Suizidbeihilfe, auch durch Ärzte, die nicht selten fälschlicherweise als Sterbehilfe bezeichnet wird, veranlaßt die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) zu einer eindeutigen Positionierung: Beihilfe zur Selbsttötung ist keine ärztliche Aufgabe. Aus psychiatrischer Sicht muss stattdessen der Schwerpunkt auf Suizidprävention und dem Kampf um das Leben jedes einzelnen Menschen liegen.“
(Quelle: Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde, Stellungnahme vom 16.9.2015)

Den vollständigen Text finden Sie unter: http://www.dgppn.de/fileadmin/user_upload/_medien/download/pdf/stellungnahmen/2015/2015-09-16_DGPPN_Stellungnahme_Suizidbeihilfe_FINAL.pdf


Meldung vom 16.9.15 in der Online-Ausgabe des Deutschen Ärzteblattes

In der Online-Ausgabe des Deutschen Ärzteblattes als Organ der deutschen Bundesärztekammer wurde am 16.09.15 ein „Offener Brief Deutscher Ärztinnen und Ärzte“, initiiert von Dr. med. Eckhard Piegsa und Prof. Dr. med. Paul Cullen veröffentlicht, dem sich bisher 350 Ärzte mit ihrer Unterschrift angeschlossen haben. Sie nehmen gemeinsam eindeutig gegen die ärztliche Beihilfe zur Selbsttötung Stellung. Dieser offene Brief ist ein klares Signal aus der Mitte der Ärzteschaft: Der Arzt darf sich nie an der Tötung oder Selbsttötung eines Patienten beteiligen, da dies dem 2400 Jahre alten Ethos der Ärzte und der Menschlichkeit eines jeden widerspricht.

http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/64159/Offener-Brief-gegen-aerztliche-Beihilfe-zum-Suizid


Meldung vom 12.9.2015 in der „Frankfurter Allgemeine Zeitung“

Aus einer Meldung der FAZ vom 12.9.2015 geht hervor, dass das Britische Unterhaus am 11.9.2015 mit deutlicher Mehrheit gegen die Legalisierung der ärztlichen Beihilfe zum Selbstmord gestimmt hat. Bemerkenswert ist, dass Premierminister David Cameron die Ablehnung des Gesetzentwurfes begrüßte, da dieser das Vereinigte Königreich „näher an die Euthanasie“ geführt hätte.
(Quelle: FAZ vom 12.9.2015, Seite 1)


Meldung vom 26.8.15 in der „Welt“

Am 26.8.15 wurde durch eine Meldung der „Welt“ bekannt, dass der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages in einem Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass drei der vier vorliegenden Gesetzentwürfe verfassungswidrig sein dürften. Demnach scheint allein der Gesetzentwurf des Abgeordneten Prof. Sensburg grundgesetzkonform zu sein. Außerdem dürfe das Standesrecht der Ärzte nicht durch den Bundesgesetzgeber ausgehebelt werden.
(Quelle: http://www.welt.de/145642944)